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   BVerwG, 10.05.2023 - 6 B 23.22   

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https://dejure.org/2023,18113
BVerwG, 10.05.2023 - 6 B 23.22 (https://dejure.org/2023,18113)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.2023 - 6 B 23.22 (https://dejure.org/2023,18113)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 2023 - 6 B 23.22 (https://dejure.org/2023,18113)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    Richtlinie 2001/14/EG Art. 29; Richtlinie 2012/34/EU Art. 54; ERegG §§ 3, 10, 11, 62, 66, 68
    Verpflichtung zur Aufnahme einer Höchstfristbestimmung für störungsbedingte Trassensperrungen in Schienennetz-Nutzungsbedingungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Verpflichtung zur Aufnahme einer Höchstfristbestimmung für störungsbedingte Trassensperrungen in Schienennetz-Nutzungsbedingungen

  • rewis.io

    Verpflichtung zur Aufnahme einer Höchstfristbestimmung für störungsbedingte Trassensperrungen in Schienennetz-Nutzungsbedingungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verpflichtung zur Aufnahme einer Höchstfristbestimmung für störungsbedingte Trassensperrungen in Schienennetz-Nutzungsbedingungen

  • datenbank.nwb.de

    Verpflichtung zur Aufnahme einer Höchstfristbestimmung für störungsbedingte Trassensperrungen in Schienennetz-Nutzungsbedingungen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.07.2006 - 4 C 2.05

    Außenbereichssatzung; bebauter Bereich; Wohnbebauung von einigem Gewicht;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2023 - 6 B 23.22
    Diese sind von der Rechtsanwendung abzugrenzen und umfassen grundsätzlich auch die Ergebnisse wertender Einschätzungen der Auswirkungen bestimmter Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006 - 4 C 2.05 - BVerwGE 126, 233 Rn. 17).
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2023 - 6 B 23.22
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8 und vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 7).
  • BVerwG, 09.07.2019 - 6 B 2.18

    Divergenzzulassung; Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Verwaltungsrechtsweg;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2023 - 6 B 23.22
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8 und vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 7).
  • BVerwG, 13.11.2019 - 6 B 164.18

    Anordnung der Bundesnetzagentur; Anordnung genehmigter Entgelte; Bindungswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2023 - 6 B 23.22
    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2019 - 6 B 164.18 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 7 Rn. 10).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-473/10

    Ungarn und Spanien haben gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen auf dem

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2023 - 6 B 23.22
    In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass Art. 29 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, der wortgleich in Art. 54 der Richtlinie 2012/34/EU übernommen wurde, Sondermaßnahmen betrifft, die im Fall der Störung des Zugverkehrs erlassen werden müssen, um aus Sicherheitsgründen normale Verkehrsbedingungen wiederherzustellen, und dass es sich hierbei um punktuelle Maßnahmen handelt, die im Notfall getroffen werden müssen, um einer besonderen Situation Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Rechte auf Fahrwegkapazität in Form von Zugtrassen vom Begünstigten im Einklang mit dem Netzfahrplan tatsächlich wahrgenommen werden können (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - C-473/10 [ECLI:EU:C:2013:113], Kommission/Ungarn - Rn. 59).
  • BVerwG, 16.02.2024 - 6 B 65.23

    Erlöschen gewohnheitsrechtlich begründeter gemeindlicher Kirchenbaulasten nach

    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 6 B 23.22 - N&R 2023, 268 Rn. 5 m. w. N.).
  • BVerwG, 15.12.2023 - 6 B 9.23

    Bewilligung eines weitergehenden Betriebskostenzuschusses an Ersatzschulträger

    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2023 âEURŒ- 6 B 23.22 - N & R 2023, 268 Rn. 5 m. w. N.).
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